EXTREME NETWORKER GMBH . MADAUSSTRASSE 1 . 51109 KÖLN

§ 1 Geltung

1.1
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Extreme Networker GmbH (nachfolgend „ENG“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2
Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn die ENG dem ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Formularmäßigen Hinweisen auf Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der ENG wird hiermit ausdrücklich widersprochen, auch wenn dieser Widerspruch nach Eingang entsprechender Bedingungen bei der ENG nicht wiederholt wird. Insbesondere bedeutet die Erbringung von Leistungen oder deren Annahme nicht, dass ENG derartigen Bedingungen zustimmt.

1.3
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB

1.4
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.5
Zur Vereinbarung von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichenden Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen sind lediglich die Geschäftsführung von ENG, Prokuristen von ENG oder von der Geschäftsführung oder Prokuristen von ENG ausdrücklich hierfür schriftlich bevollmächtigte Personen berechtigt. Erklärungen anderer Personen oder Vereinbarungen mit anderen Personen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch die Geschäftsführung oder einen Prokuristen oder durch einen durch schriftliche Vollmacht von ENG legitimierten Dritten schriftlich bestätigt werden.

§ 2. Auskünfte und Beratungen

Auskünfte und Beratungen im Zusammenhang mit von ENG erbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen von ENG. Sofern Werte angegeben werden, handelt es sich um der empirischen Erfahrung von ENG entsprechende Durchschnittswerte.

§ 3 Vertragsschluss

3.1
Angebote der ENG bleiben bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch ENG zustande. Die Auftragsbestätigung ist Grundlage für den Leistungsumfang.

3.2
Sofern in Angeboten der ENG keine ausdrückliche Annahmefrist festgelegt ist, können Angebote von ENG nur innerhalb von vier Wochen nach Angebotsdatum angenommen werden und erlöschen anschließend.

§ 4 Lieferung

4.1
Von ENG zur Lieferung angegebene Termine sind „Circa“-Termine. Fixtermine müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich bestätigt werden.

4.2
Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann der Kunde ENG zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Erbringung der Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann ENG in Verzug geraten.

4.3
Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte von ENG wegen Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen ENG gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch ENG haftet ENG für Schäden nur nach Maßgabe von § 12 dieser Bedingungen.

4.4
ENG ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.

4.5
Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nach zweimaliger erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Kunden zumutbar ist.

4.6
Steht dem Kunden ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzt ENG dem Kunden für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

§ 5. Versand und Gefahrübergang

5.1
Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

5.2
Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

5.3
Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist ENG berechtigt, Ersatz der ENG entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5.4
Gerät der Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist ENG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz in Höhe von 20% des vereinbarten Entgelts, soweit die von ENG zu erbringende Leistung überwiegend in der Lieferung von Ware besteht, anderenfalls in Höhe von 10% des vereinbarten Entgelts, vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens geltend zu machen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass lediglich ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.

§ 6 Subunternehmer

ENG ist zum Einsatz von Subunternehmern nach eigenem Ermessen berechtigt. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist der Vertragspartner berechtigt, dem Einsatz von Subunternehmern bzw. dem Einsatz eines bestimmten Subunternehmers zu widersprechen.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

7.1
Maßgeblich sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von ENG genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

7.2
Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Für den Fall, dass Zoll oder ähnliche – auch zukünftige – Abgaben anfallen, sind diese vom Käufer zu übernehmen und zusätzlich zum Kaufpreis zu zahlen.

7.3
Zahlungen sind nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung bzw. Abnahme der Leistung. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Sofern nichts anderes vereinbart oder angegeben ist, werden Anzahlungen auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlegung und Protesterhebung angenommen. Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe werden nur gewährt, wenn sie durch die in § 1.5 genannten Personen schriftlich vereinbart worden sind.

7.4
Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist ENG berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. geltend zu machen. In jedem Fall ist ENG berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges gesetzliche Verzugszinsen zu beanspruchen, die gegenüber Unternehmern bei derzeit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. liegen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden durch ENG wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

7.5
Gegen Zahlungsansprüche von ENG können Zurückbehaltungsrechte nur wegen Gegenansprüchen des Kunden geltend gemacht werden, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder ENG sich mit der Lieferung in Verzug befindet. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.6
Sämtliche Forderungen von ENG werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotests oder der Zahlungseinstellung des Kunden. In allen genannten Fällen ist ENG auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch ENG geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von ENG bleiben unberührt.

§ 8 Abtretung

Die Abtretung von Forderungen gegen ENG an Dritte ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1
Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von ENG bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis

9.2
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht ENG das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von ENG durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für ENG. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

9.3
Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind ENG unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich ENG das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

9.4
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf den Verkäufer übergehen.

9.5
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von ENG gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der durch ENG jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

9.6
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an ENG ab.

9.7
Der Kunde ist bis zum Widerruf durch ENG zur Einziehung der an ENG abgetretenen Forderungen ermächtigt. ENG ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit ENG nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf Verlangen von ENG dieser unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, ENG die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. ENG ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

9.8
Übersteigt der Wert der für ENG bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als zwanzig (20) Prozent, ist ENG auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von ENG verpflichtet.

9.9
Wenn ENG den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn ENG dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.

§ 10 Abnahme bei Werkleistung

10.1
Sofern die Leistung von ENG in einer Werkleistung besteht, ist ENG berechtigt, für in sich abgrenzbare und geschlossene Teilleistungen eine Teilabnahme zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, eine solche Teilabnahme unverzüglich nach entsprechender Aufforderung durch ENG durchzuführen. Sofern der Kunde nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Bereitstellung einer Teilleistung durch ENG und Verlangen einer Teilabnahme durch ENG Mängel gegenüber ENG rügt, gilt die Leistung als abgenommen.

10.2
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Fall einer Gesamtabnahme der von ENG zu erbringenden Werkleistungen.

§ 11 Gewährleistung

11.1
Die von ENG geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen ENG und dem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen etc.. Mit der vereinbarten Beschaffenheit ist die Zusicherung einer Eigenschaft bzw. die Übernahme einer Garantie i. S. d. § 443 BGB nicht verbunden. Da es vielfältige Verwendungsmöglichkeiten für von ENG gelieferte Produkte gibt, übernimmt ENG keine Gewähr dafür, dass die von ENG gelieferten Produkte für die vom Kunden beabsichtigte Verwendungsmöglichkeit unter den vom Kunden zugrunde gelegten Einsatzbedingungen geeignet sind, es sei denn, dies wurde von ENG ausdrücklich entsprechend zugesichert.

11.2
Im Hinblick auf Sachmängel gilt folgendes:

a) Ist der Kunde Kaufmann, gilt hinsichtlich der Rüge- und Untersuchungspflicht des Kunden die Regelung des § 377 HGB, wobei Mängelrügen schriftlich oder per Fax zu erheben sind.

b) Der Kunde hat ENG oder einem von ENG beauftragten Dritten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere repräsentative Prüfmuster zu überlassen und alle zumutbaren Mitwirkungen an der Fehlerbeseitigung zu erbringen. Anderenfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.

c) ENG leistet ab Ablieferung ein Jahr Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung. Vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht im Lieferantenregress (§ 478 BGB), im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. v. § 444 BGB, bei neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), sowie für Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von ENG zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf vorsätzliches oder grobes Verschulden von ENG gestützt werden. In den vorgenannten Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

d) Bei unsachgemäßer Verwendung, Behandlung und Lagerung des Liefergegenstandes, Nichtbeachtung von von ENG erteilten oder zur Verfügung gestellten Hinweisen und Richtlinien nach Gefahrübergang, entfallen Gewährleistungsansprüche, es sei denn, dies hat sich auf die Entstehung von Mängeln nicht ausgewirkt.

e) Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt ENG die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache; dabei trägt ENG nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten. Der Kunde kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf von zwei vom Kunden gesetzten angemessenen Fristen zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen. Für etwaige Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in § 12.

11.3
Im Hinblick auf Werkmängel stehen dem Kunden – unbeschadet möglicher Ansprüche auf Schaden- oder Aufwendungsersatz – die nachfolgenden Rechte zu:

a) Sachmängel werden von ENG innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von ENG durch Beseitigung des Mangels (Mangelbeseitigung) oder durch erneute Erbringung der Leistung (Neuherstellung).

b) Bei Vorliegen eines erheblichen Sachmangels ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Die Ausübung des Rücktrittsrechts setzt voraus, dass der Kunde ENG zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und im Rahmen der Fristsetzung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Einer solchen qualifizierten Fristsetzung bedarf es jedoch nicht, wenn die Nacherfüllung wegen des betreffenden Sachmangels fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von ENG abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

c) Bei Vorliegen eines unerheblichen Sachmangels ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern, sofern die Nacherfüllung wegen dieses Sachmangels fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von ENG abgelehnt wird oder wenn dies bei Vorliegen eines Sachmangels aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

d) Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen (§ 637 BGB) wird – unbeschadet der Rechte des Kunden gemäß § 12 dieser Bedingungen, die vollumfänglich aufrechterhalten bleiben – ausdrücklich ausgeschlossen.

e) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Mängel durch eine Veränderung des Leistungsergebnisses durch den Kunden verursacht werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der betreffende Sachmangel nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.

f) Wegen Schaden- und Aufwendungsersatzansprüchen des Kunden gelten die Bestimmungen in § 12.

§ 12 Haftungsbegrenzung

12.1
Im Falle einer Pflichtverletzung bei mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung haftet ENG auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Die Haftung von ENG ist im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

12.2
Für Verzugsschäden haftet ENG bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises.

12.3
Die in den Ziffern 12.1 und 12.2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache i. S. d. § 444 BGB (s. § 11.2 c)), im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.4
Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen ENG, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Falle einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und nicht in den in §§ 11.3, 11.2 c) und 12.5 genannten Fällen.

12.5
Ist der Kunde ein Zwischenhändler für das an ihn gelieferte Produkt und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruchs des Kunden gegen ENG die gesetzlichen Be­stimmungen.

§ 13 Schutzrechte

13.1
Falls gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts im Zusammenhang mit von ENG gelieferten Produkten oder deren Nutzung erhoben werden, verpflichtet sich der Kunde, ENG unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter zu unterrichten und ENG Gelegenheit zu geben, alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Ansprüche abzuwehren oder dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Sollte eine weitere Nutzung des von ENG gelieferten Produkts zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass ENG nach seiner Wahl entweder das Produkt zur Behebung des Rechtsmangels abwandelt oder ersetzt oder den Liefergegenstand zurücknimmt und das von ENG entrichtete Entgelt abzüglich eines der Abnutzung oder des Alters entsprechenden Abzugs erstattet.

13.2
Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Kunden nicht zu, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde und eine Verletzung sonstiger Vertragspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. ENG hat keine Verpflichtungen gemäß § 13.1, falls die Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass das gelieferte Produkt nicht in der vertraglich bestimmten Art und Weise verwendet oder zusammen mit anderen als den Lieferungen von ENG eingesetzt wird.

§ 14 Entsorgung

14.1
Der Kunde hat die von ENG zur Verfügung gestellten Informationen bei der Entsorgung des Produkts und der Verpackung zu beachten und sicherzustellen, dass Produkt und Verpackung ordnungsgemäß, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, entsorgt werden.

14.2
Der Kunde ist verpflichtet, die Entsorgung auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Weiterverkauf der Ware oder deren Bestandteilen hat der Kunde diese Verpflichtung auf den nächsten Käufer zu übertragen, sofern dieser Unternehmer ist.

§ 15 Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet, vor Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch ENG bzw. Einsatz von von ENG erbrachten Lieferungen und Leistungen etwaige von diesen Lieferungen und Leistungen betroffene Daten auf eigene Kosten zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass im Falle eines etwaigen Datenverlustes die entsprechenden Daten mit möglichst geringem Aufwand wieder hergestellt werden können. ENG kann im Rahmen der Regelungen gemäß § 12 nur für denjenigen Aufwand haftbar gemacht werden, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eintritt.

§ 16 Schlussbestimmungen

16.1
Der Käufer ist damit einverstanden, dass ENG personenbezogene Daten speichert, die mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zusammenhängen und diese Daten verarbeitet und an verbundene Unternehmen und Kreditversicherer übermittelt.

16.2
Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von ENG. ENG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

16.3
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine zulässige Bestimmung ersetzt, die dem ursprünglichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.